Winfried P. verstirbt mit 81 Jahren nach einer kurzen schweren Krankheit. Bis zu seinem Lebensende war er geistig rege, hat seine Angelegenheiten immer selbst geregelt und ließ sich dabei nicht in die Karten schauen. Der Erblasser war verwitwet und lebte allein. Alleinerbin wurde seine einzige Tochter Petra P., die als Ärztin in einem Krankenhaus arbeitet.
Nachdem die Erbin mithilfe ihres Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth den Erbschein erhalten hatte, konnte sie sich mit dem Nachlass beschäftigen. Sie stellte fest, dass es ein Bankschließfach bei der Hausbank des Erblassers gab. In diesem Schließfach fand sie zu ihrer Überraschung Hinweise, dass ihr Vater offensichtlich in Luxemburg Bankkontakte unterhielt. In Luxemburg stellte sie dann fest, dass ihr Vater sehr geschickt seit über 40 Jahren Wertpapierdepots unterhielt, die über ein Bankkonto abgewickelt worden sind. Das von ihm angesparte Vermögen belief sich auf mehr als 550.000 €. Das Geld war in den letzten 20 Jahren offensichtlich durch Zinserträge und Anleihen auf diese Höhe angewachsen. Sie konnte rekonstruieren, dass vor etwa 10 Jahren sich das Vermögen auf etwa 300.000 € belief. Der Steuerberater ihres Vaters hatte über dieses Konto und das dortige Vermögen keinerlei Kenntnis. Ihr war dann schnell klar, dass es sich um gut verstecktes Schwarzgeld handelte. Alleine der Wert dieses Vermögens überstieg bereits ihren Steuerfreibetrag als Tochter i. H. v. 400.000 €. Sie hatte zusätzlich ja noch ein Haus und in Deutschland ebenfalls ca. 200.000 € Bankvermögen geerbt. Ihr Lebensgefährte meinte, sie solle das Luxemburger Geld erstmal „liegen lassen“. Sie könne es sich später immer noch holen, ohne es bei der Steuer anzugeben.
Ihr ungutes Gefühl ließ sie erneut ihren Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth aufsuchen, der sodann die steuerrechtliche Aufarbeitung des Falles Herrn Rechtsanwalt Dominik Auer aus dem Erbrechts-/ Steuerkompetenzteam seiner Kanzlei übertrug.
Petra P. wurde von Herrn Rechtsanwalt Auer sehr schnell plausibel gemacht, dass sie keinesfalls dem Ratschlag ihres Freundes folgen sollte. Er riet ihr, unverzüglich das Vorhandensein des Kontos im Zusammenhang mit ihrer eigenen Erbschaftssteuererklärung anzugeben, natürlich mit der dann folgenden Konsequenz, dass nicht nur das vorhandene Kapital der Erbschaftssteuer unterfällt, sondern darüber hinaus auch langjährig von ihrem Vater hinterzogene Zinsen nachversteuert werden müssen. Andernfalls müsste Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des Datenaustauschs mit einer eigenen steuerlichen Straftat rechnen.
Durch die Nichtangabe eines solchen Vermögens macht sich der Erbe selbst strafbar. Die Strafbarkeit ihres Vaters endete zwar mit seinem Tod. Was dem Laien jedoch meist unbekannt ist: Der Erbe wird selbst der Steuerhinterziehung strafbar, wenn er erkennt, dass im Nachlass unversteuertes Geld liegt, ohne dass er seinerseits unverzüglich für eine Nachversteuerung sorgt.
Auch wenn die Erben noch uneins sind und sich ein meist langwieriger Streit zwischen den Erben abzeichnet, so besteht umgehend Handlungsbedarf, solche Vermögen zu melden. Daher wurde sofort damit begonnen, den Vorgang umfassend „aufzurollen“. Nachdem sich Herr Rechtsanwalt Auer zeitnah einen umfassenden Überblick über alle Kontobewegungen der letzten 12 Jahre verschafft hatte, wurde eine entsprechende Steuer-Nacherklärung abgegeben. Viele denken, es sei nur ein Zeitraum von exakt 10 Jahren relevant. Allerdings können durch Verzögerungen mit der Abgabe der Steuererklärungen in der Vergangenheit auch schnell 12 Jahre daraus werden. Dies ist im Vorhinein mit der erforderlichen Sorgfalt und dem notwendigen Weitblick zu prüfen.
Nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens musste Frau P. zwar inklusive angefallener Zinsen insgesamt 80.000 € an Steuern nachzahlen. Ihr blieb dafür aber eine Geldstrafe erspart, die auch in deutlich 5-stelliger Höhe ausgefallen wäre. Zudem wäre sie dann unter Umständen vorbestraft gewesen, was bei ihrem Beruf als Ärztin fatale Folgen hätte haben können. Außerdem konnte sie die zu zahlende Steuer als Nachlassverbindlichkeit von ihrem Erbe abziehen. Somit verminderte sich auch die zu zahlende Erbschaftsteuer durch die Nachzahlung.
Alles in Allem waren die zu zahlenden Steuern zu verkraften. Man stelle sich nur vor, Frau P. wäre wegen etwas verurteilt worden, was ihr Vater angerichtet hatte, wäre vorbestraft gewesen und hätte eine empfindliche Geldstrafe zahlen müssen.
Herr Rechtsanwalt Dominik M. Auer der Kanzlei Roth | Rechtsanwälte rät daher unbedingt:
Sobald dem Erben auch nur der leiseste Verdacht kommt, dass sich im Nachlass bislang unversteuertes Geld befinden könnte, gilt es, umgehend einen Spezialisten für Erbfallsteuern aufzusuchen und den Vorgang vertraulich zu beraten. Dieser kann dann ziemlich schnell beantworten, ob Handlungsbedarf besteht und wenn ja, was zu tun ist. Nur auf diese Weise kann der Erbe wirksam seinen Kopf aus der Schlinge ziehen und wird nicht für etwas bestraft, was er nicht selbst verursacht hat.
Dominik M. Auer
Rechtsanwalt