Wer verkauft nicht ab und zu Dinge bei eBay, auf dem Flohmarkt oder anderen Portalen?
Aber haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, dass Sie sich dadurch auch strafbar machen könnten? In den meisten Fällen eher nicht, weiß Dominik M. Auer der Kanzlei Roth | Rechtsanwälte, Saarbrücken.
Solange sich die Verkäufe in einem Rahmen halten, dass lediglich Dinge verkauft werden, die aus dem privaten Gebrauch stammen, ist dies auch kein weiteres Problem.
Problematisch wird die Sache aber unter Umständen dann, wenn der eBay bzw. Flohmarkthandel zur Haupt- bzw. Nebeneinnahmequelle wird.
Der Laie wird sich denken: Wie soll das Finanzamt schon dahinter kommen?
Ganz einfach: Die Finanzbehörden haben technisch so aufgerüstet, dass sie eigens hierfür geschriebene Programme haben, die eBay oder andere Portale gezielt nach auffälligen Verkäufern und Verkäufen durchsuchen. Hierbei finden u.a. Merkmale wie die Anzahl der Verkäufe oder die Anzahl der Bewertungen Berücksichtigung.
Finden sich hier Auffälligkeiten, kann es zu einer Datenabfrage bei eBay kommen, um die Identität des Anbieters herauszufinden. Dann kommt es höchstwahrscheinlich zu einem Abgleich mit den Steuererklärungen des Betroffenen. Werden hier Auffälligkeiten festgestellt, hat der Steuerpflichtige ein Problem. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird er in der Folge kurzfristig Post vom Finanzamt oder der Steuerfahndung bekommen.
Möglicherweise wird sogar direkt ein Strafverfahren eingeleitet. In jedem Fall wird der Steuerpflichtige aber aufgefordert, seine Umsätze darzulegen, die er mit eBay oder Ähnlichem getätigt hat. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass hier Zeiträume von bis zu 10 Jahren erfasst werden können!
Die geforderten Angaben sind dann binnen relativ kurzer Zeit dem Finanzamt zu liefern.
Wer dann immer noch glaubt, er müsse nichts tun oder könne hier etwas verschweigen, wird sein blaues Wunder erleben. Die Ermittlungsbehörden sind besser informiert, als so mancher denkt.
Daher ist es dringend angebracht, sich umgehend professioneller Hilfe zu bedienen, weiß Rechtsanwalt Dominik M. Auer.
Insbesondere ist es wichtig, dass sich ein in diesen Dingen erfahrener Rechtsanwalt mittels Akteneinsicht einen Überblick darüber verschafft, was dem Steuerpflichtigen vorgeworfen wird. Sobald er dies weiß, kann er die weitere Strategie planen.
Wenn konkrete Zahlen vorliegen, kann der Versuch gestartet werden, mit der Finanzbehörde eine Verständigung dahingehend zu finden, dass beispielsweise ein pauschaler Abzug für Betriebsausgaben wie Einkaufspreis, eBay-Gebühren, Verpackung und Porto gewährt wird. Dies kann unter Umständen die Steuerlast erheblich senken! Häufig wird nämlich der Betroffene keine Rechnungen oder Quittungen über den Einkauf „seiner“ Ware haben oder die eBay-Rechnungen der letzten 10 Jahre zur Hand haben.
Gleiches gilt übrigens auch für den klassischen Flohmarkt.
Daher rät Rechtsanwalt Auer:
In solchen Fällen ist es dringend erforderlich, sich professioneller Hilfe zu bedienen. Nur der in solchen Dingen versierte Rechtsanwalt weiß, wie er mit diesen Problemfällen umzugehen hat. Da die Finanzbehörden zur Erklärung oftmals recht kurze Fristen setzen, gilt es, keine Zeit zu verlieren.