Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich in einem aktuellen Beschluss mit der Frage auseinandergesetzt, an welchen der Ehegatten der Familien-Pkw bei einer Trennung herauszugeben ist. In dem dortigen Fall stritten die getrennt lebenden Eheleute neben der Herausgabe des Pkws auch um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Ehemann hatte das Fahrzeug als Alleineigentümer erworben. In der Ehezeit nutzte hauptsächlich die Ehefrau den Pkw für familiäre Belange, unter anderem auch deshalb, weil der Ehemann sich oft längere Zeit beruflich im Ausland aufhielt und ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wurde. In der Trennungszeit hatte der Ehemann jedoch keinen Firmenwagen mehr zur Verfügung. Nachdem der Ehemann in der Trennungszeit häufig Strafzettel wegen des Familien-Pkws erhalten hatte, entschloss er sich, der Ehefrau den Wagen wegzunehmen und diesen stilllegen zu lassen. Die Ehefrau hatte den Wagen jedoch zwischenzeitlich auf sich umgemeldet und verweigerte die Herausgabe. Der Ehemann begehrte daraufhin vor dem Familiengericht die Herausgabe des Fahrzeugs und eine Nutzungsvergütung von über 7.000,00 € für den Zeitraum, ab dem er die Herausgabe des Pkws verlangt hatte. Er sei jetzt auf den Pkw angewiesen, und die Ehefrau benötige diesen nicht mehr. Die Ehefrau wandte ein, dass sie das Fahrzeug vom Ehemann geschenkt bekommen habe und dass sie das Fahrzeug weiterhin benötige.
Der geschilderte Fall betrifft die grundsätzliche Frage, wie Vermögensgegenstände zwischen den Eheleuten bei einer Trennung aufzuteilen sind. Häufig ist dabei der Familien-Pkw ein Streitpunkt. Das Gesetz stellt für die Verteilung von Vermögensgegenständen der Ehegatten im Fall der Trennung und Scheidung zum einen den Zugewinnausgleich zur Verfügung, bei dem die Gegenstände in eine Vermögensbilanz jedes Ehegatten eingestellt werden und im Fall einer Differenz ein Ausgleichsanspruch zugunsten des Ehegatten mit weniger Vermögen besteht. Die zweite gesetzlich vorgesehene Möglichkeit ist, dass der betreffende Gegenstand als sog. „Haushaltsgegenstand“ unter den Eheleuten aufgeteilt wird. Kennzeichnend für „Haushaltsgegenstände“ soll sein, dass sie nach der Lebenssituation der Eheleute bzw. der Familie für das Zusammenleben bestimmt sind, wie etwa Möbel, Geschirr oder die Waschmaschine. Leider ist in der Praxis die Abgrenzung zum Zugewinn nicht immer ganz einfach. Das Herausgabeverlangen des Ehemannes bezüglich des Familien-Pkws konnte im Ausgangsfall nur dann Erfolg haben, wenn die Regelungen über Haushaltsgegenstände anwendbar waren, da ihm nur dann ein gesetzlicher Herausgabeanspruch zustehen konnte.
Sowohl das Amtsgericht Lahnstein, als Gericht der ersten Instanz, wie auch in der zweiten Instanz das Oberlandesgericht Koblenz (AZ: 13 UF 158/16, Beschluss vom 15.06.2016) gingen davon aus, dass es sich bei dem Pkw um einen Haushaltsgegenstand handele. Dies sei nach der aktuelleren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits dann der Fall, wenn der Pkw neben der beruflichen Nutzung überwiegend für Fahrten mit der Familie genutzt werde. In der Folge entschieden jedoch die mit dem Fall befassten Gerichte völlig unterschiedlich.
Das erstinstanzliche Gericht mahnt an, dass die Ehefrau, entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Verteilungsregelung, auf die Nutzung des Pkws angewiesen sei. Diese Verteilungsregelung komme der Ehefrau auch deshalb zugute, weil von Gesetzes wegen vermutet werde, dass sie Miteigentümerin des Pkws geworden sei. Sie müsse mit dem Pkw zur Arbeit fahren, und sie verwalte das gemeinsame Haus. Der Ehemann habe den Pkw bisher als Familienauto betrachtet. Da er über das höhere Einkommen verfüge, könne er auch nicht noch zusätzlich die Zahlung einer Nutzungsvergütung von der Ehefrau verlangen.
Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wandte sich der Ehemann mit Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Pkw an den Ehemann herauszugeben sei und er auch die verlangte Nutzungsentschädigung beanspruchen könne. Die gesetzliche Vermutungsregelung, dass die Ehefrau Miteigentümerin sei, könne jedenfalls dann nicht eingreifen, wenn im Ausgangsfall das Alleineigentum des Ehemannes am Pkw feststehe. Die Ehefrau habe nicht beweisen können, dass sie Eigentümerin des Wagens geworden sei. Es liege allenfalls eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges an die Ehefrau vor. Dies sei noch nicht als Eigentumserwerb anzusehen. Die Ehefrau sei mittlerweile auch nicht mehr zur Nutzung des Pkws berechtigt. Dadurch, dass der Ehemann die Herausgabe des Pkws im Sommer 2015 verlangt habe, sei die Nutzungsberechtigung der Ehefrau entfallen. Diese sei für die Zeit des Getrenntlebens nicht auf die Nutzung des Pkws angewiesen. Der Ehemann benötige den Wagen wegen seines nicht mehr vorhandenen Dienstwagens beruflich, und die Ehefrau sei aufgrund ihres Einkommens in der Lage, sich einen kleineren Gebrauchtwagen zu finanzieren. Sie erwirtschafte ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.100,00 € und erhalte zudem vom Ehemann 729,00 € monatlich Unterhalt. Außerdem wohne die Ehefrau mietfrei. Da sie den Wagen unberechtigterweise nicht herausgegeben habe, schulde sie dem Ehemann die Nutzungsentschädigung seit dem Zeitpunkt, als der Ehemann den Wagen herausverlangt habe. Die vom Ehemann beanspruchte Höhe der Entschädigung sei nicht zu beanstanden, da sich der Ehemann bei seiner Berechnung mit einem Tagessatz von 29,00 € noch unterhalb der Sätze der „Schwacke-Liste“ befinde. Im Ergebnis wurden dem Ehemann somit mehr als 7.000,00 € Nutzungsentschädigung zugesprochen.
Obwohl beide Gerichte den Fall in wesentlichen Teilen nach derselben gesetzlichen Regelung entschieden haben, kamen sie zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Der Beispielsfall zeigt, wie schwierig sich im Streitfall die Verteilung von Vermögensgegenständen gestalten kann.
Jörn Kalkoffen
Fachanwalt für Familienrecht