Endlich ist wieder Frühling! Die Tage werden länger und die Strahlen der Sonne haben schon richtig Kraft. Das Licht tut uns allen gut. Es ist die Zeit, in der man vor Tatendrang strotzt. Raus in die Natur heißt es jetzt.
Da wird das teure Mountainbike, das die kalte und dunkle Jahreszeit ungenutzt im Keller verbracht hat, wieder auf Vordermann gebracht, die Laufschuhe werden hervorgekramt und auch der Hund muss mit raus, ob er will oder nicht!
Egal ob mit dem Mountainbike, zum Joggen oder Gassi gehen – es zieht uns jetzt raus. Raus in die Natur! Doch, liebes Freizeitvolk, bitte achtet draußen in der freien Landschaft und im Wald, unserer überschaubaren saarländischen Wildnis, auf ein paar Regeln, die für ein einigermaßen gedeihliches Zusammenleben von Mensch, Wild und Natur unerlässlich sind.
So ist im § 11 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) festgehalten, dass das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung selbstverständlich jedem auf eigene Gefahr gestattet ist. Gleichzeitig verpflichtet sich nach dem SNG derjenige, der die freie Landschaft betritt, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Wir haben also quasi einen Vertrag mit der Natur. Wir dürfen sie betreten, im Gegenzug haben wir sie pfleglich zu behandeln. Kommen Sie dieser Verpflichtung nach?
Weiter legt das SNG fest, dass bewegliche Sachen und Abfälle in der freien Landschaft nicht zurückgelassen oder entsorgt werden dürfen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, oder?
Was leider immer gerne übersehen wird: Landwirtschaftliche Flächen (also auch Wiesen) dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen 1. April und 15. Oktober.
Machen Sie sich bei Gelegenheit mal den Spaß und sprechen einen Geocacher auf das Betretungsverbot in der Nutzzeit an – Sie werden erstaunt sein, wie schnell sich der Freizeitbürger in einen Wutbürger verwandelt.
Vielleicht noch eine Regelung, die man sich vor Augen halten sollte:
§ 32 SNG verbietet es, ohne vernünftigen Grund
- wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
- Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Zulässig bleiben das Sammeln und die Nutzung von wild wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird, sowie die Bekämpfung invasiver Arten.
Gemeint ist das maßvolle Sammeln von Pilzen und Bärlauch oder das Pflücken von Blumen für die Vase auf dem Esszimmertisch.
Auch das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann laut § 25 Saarländisches Waldgesetz (LWaldG) gestattet.
Das Radfahren und Reiten hat sowohl in der freien Landschaft als auch im Wald nur auf Wegen zu erfolgen. Bitte beachten: Maschinenwege und Rückeschneisen sind keine Wege!
Abschließend möchte ich Sie noch auf eine Regelung des Saarländischen Jagdgesetzes aufmerksam machen. Danach ist es zum Schutz des Wildes verboten, in der Zeit vom 01. März bis 30. Juni, also während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, Hunde unangeleint laufen zu lassen, außer wenn sie zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen.
Seien Sie bei der Beantwortung der Frage, ob die Ausnahmeregelung auf Ihren Hund zutrifft, ehrlich zu sich selbst und Ihrem Hund. Bitte stellen Sie sich dabei die Frage, wie Ihr Hund auf Wild reagiert.
Wenn Ihr Hund nach Aufnahme entsprechender Witterung den Weg zum Nachjagen von Wild verlässt, kann es durchaus passieren, dass er eine von der Geburt ihres Kitzes geschwächte Geiß wildert. Kurz nach dem Tod des Muttertiers verenden auch die zurückgelassenen Kitze elendig. Lassen Sie es so weit nicht kommen.
Grundsätzlich gilt: Jeder hat das Recht, die Landschaft und den Wald zu betreten. Die Natur bietet uns Erholung und gibt uns Kraft. Es sind lediglich ein paar Regeln zu beachten, die eigentlich jedem klar sein müssten.
Nehmt Rücksicht und nehmt Euren Müll mit!
Der Autor ist Jäger, Mountainbiker, Jogger und Besitzer eines Rhodesian Ridgebacks. Außerhalb seiner Freizeit ist er in der Kanzlei Roth I Rechtsanwälte tätig u.a. in den Bereichen Arbeitsrecht und Baurecht.
Dr. Daniel Thimig
Rechtsanwalt