Mit Beginn der Vorweihnachtszeit werden Onlineshops besonders gerne besucht. Bekanntermaßen entsteht bei Kunden oftmals erst nach Betrachten eines Bildes der Kaufentschluss für einen Artikel. Erfahrungsgemäß verkaufen sich daher angebotene Artikel ohne ein gutes Bild viel schlechter oder auch gar nicht.
Aus diesem Grund erstellen viele Händler selbst Produktbilder oder beauftragen Fotografen mit der Erstellung dieser Bilder, so dass in die perfekten Bilder Zeit und teilweise sogar erhebliche Kosten investiert werden.
Einige andere Händler ersparen sich derartige Aufwendungen und kopieren schlichtweg die Produktbilder anderer. Zwar sparen diese Händler zunächst Kosten, verhalten sich aber – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig.
Gegen dieses Verhalten kann der Unternehmer, der die Bilder erstellt hat bzw. in dessen Auftrag die Bilder erstellt wurden, vorgehen. Die Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dem Rechteinhaber stehen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz zu.
Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass derjenige welcher die Bilder kopierte die Kopien entfernen muss. Der Unterlassungsanspruch dient dem Ziel, zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Von wirtschaftlichem Interesse ist für den Geschädigten insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz.
Der Geschädigte kann grundsätzlich den Betrag verlangen, der bei einer Zustimmung zur Verwendung (Lizenzierung) redlicherweise vereinbart worden wäre. Die Höhe bestimmt sich daher nach der Lizenzpraxis des Geschädigten. Eine solche Lizenzpraxis ist jedoch meist nur bei den Fotografen oder Bildagenturen vorhanden. Der Händler selbst wird in der Regel nicht über eine Lizenzpraxis verfügen, so dass bei diesem der Schaden zu schätzen ist.
Die Gerichte stellen hierbei meist auf die Empfehlungen der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing ab.
Wurde das Produktfoto im Internet verwandt bestimmt sich die Höhe der als Schadensersatz zu bezahlenden fiktiven Lizenzgebühr nach den folgenden Faktoren:
- Nutzungsdauer
- Ort (Banner, Homepage, Unterseite)
- Auflösung
- Anzahl der Domains
- übliche Webseite oder Onlineshop
- ein- oder mehrsprachige Webseite
- fehlende Urheberbenennung
Bei einer Nutzung eines Produktbildes in mehreren Onlineshops und über einen Zeitraum von 6 Monaten kann sich pro Bild schnell ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 975,00 EUR ergeben.
Im Printbereich (bspw. Prospekten und Broschüren) bestimmt sich die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes insbesondere nach
- Abbildungsgröße
- Ort( Frontseite, Innenseite, Rückseite) und
- Auflage.
Nicht selten wird nicht lediglich ein Bild, sondern gleich ganze Bilderserien von 10 Bildern oder mehr verwandt, so dass sich der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzbetrag auf erhebliche Beträge summieren kann.
Auch Produktbeschreibungen können urheberrechtlich geschützt sein. Hierfür erforderlich ist, dass sich die Produktinformation nicht auf eine reine Beschreibung des Artikels beschränkt, sondern inhaltlich darüber hinaus geht, bspw. durch Verwendungshinweise, eine besonders anschauliche Darstellung oder ähnliches.
Auch bei Verletzung von Urheberrechten an Produktinformationen stehen den Geschädigten die oben genannten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz zu. Auch hier können schnell hohe Summen erreicht werden.
Betroffene haben eine Vielzahl von Möglichkeiten sich effektiv gegen das Kopieren Ihrer Bilder und Texte zu wehren. Stellt ein Rechteinhaber fest, dass ein anderer seine Bilder oder Text kopiert, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die eigenen Rechte zu wahren und zu verteidigen. Hierbei ist für die Geschädigten besonders von Bedeutung, dass bei einer berechtigten Abmahnung die Rechtsanwaltskosten von dem Schädiger zu erstatten sind.
Rechtsanwalt Christoph Hertwig vertritt seit Jahren Mandanten in dem Bereich des Urheberrechts. Er ist hierbei sowohl auf Seiten der Rechteinhaber als auch auf Seiten der Abgemahnten tätig. Sollten Sie festgestellt haben, dass Ihre Bilder unrechtmäßig verwandt werden oder sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Christoph Hertwig gerne zur Seite.