Peter W. ist Kfz Meister und seit 44 Jahren im Autohaus F in einer rheinland-pfälzischen Stadt beschäftigt. Er hat als Lehrling angefangen, dann als Geselle in der Werkstatt gearbeitet, später seinen Meister gemacht und ist seit 18 Jahren als Werkstattleiter tätig. Peter W ist 61 Jahre alt.
In der Urlaubszeit 2017 hat er seinen Privat PKW mit in die Firma gebracht. An diesem Privatfahrzeug von Peter W. gab es eine leichte Karosseriebeschädigung, für die er selbst verantwortlich war. Sein Chef war in Urlaub. Er gab seinen Privatwagen morgens gegen 10:00 Uhr in der Karosserie-Werkstatt seines Arbeitgebers ab, wies den dort tätigen Karosseriebauer an, im Laufe des Tages den Unfallschaden soweit zu reparieren, dass das Fahrzeug am nächsten Tag von ihm zum Lackierer gebracht werden könne.
Der angewiesene Mitarbeiter brauchte ein paar kleinere Ersatzteile im Werte von etwa 180 € um die Arbeiten durchzuführen. Er machte sich um 12:30 Uhr nach seiner Mittagspause daran, das Fahrzeug zu reparieren und war gegen 17:00 Uhr fertig. Um die Teile aus dem Lager entnehmen zu können, musste er einen Werkstattauftrag im Computer eingeben, wunderte sich, dass sein Werkstattleiter dies nicht bereits vorher schon veranlasst hat. Insgesamt dreimal kam der Werkstattleiter zu dem Karosseriebauer und prüfte wie weit dieser mit den Arbeiten sei.
Einige Tage später bekam der Karosseriebauer zufälligerweise mit, dass der Auftrag am Fahrzeug des Werkstattleiters nach Fertigstellung seiner Arbeiten manipuliert worden war. Die viereinhalb Stunden Arbeitszeit tauchten auf der Abrechnung des Autohauses gegenüber dem Werkstattleiter Peter W. nicht auf, nur die Ersatzteile im Werte von 180 €.
Deshalb fragte er einen Mitarbeiter aus der Rechnungsabteilung, wie das denn sein könne, ob es sich hier um ein Irrtum handele. Ungewollt hat er damit eine interne Untersuchung eingeleitet, die zweifelsfrei ergab, dass der Werkstattleiter Peter W. von seinen organisatorischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hatte, im System eingegebene Arbeitszeiten zu verändern oder zu löschen um damit zu erreichen, dass die an ihn ergangene Rechnung keine Arbeitszeiten aufwies, sondern nur das Material.
Die Rechnung war so – selbst unter Berücksichtigung des Mitarbeiterrabatts – um ca. 400 € zu niedrig ausgefallen.
Peter W. hatte die Rechnung schnell bezahlt.
Die interne Untersuchung ergab, dass nachweisbar Peter W. die Arbeitszeiten aus dem System gelöscht hatte. Er wurde hierzu befragt und erklärte seinem Chef im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden, er habe gedacht, die Arbeitszeiten seien versehentlich eingegeben worden, weil er davon ausgegangen sei, dass der Karosseriebauer die Arbeiten nach seiner Arbeitszeit abends gemacht habe.
Im Nachhinein war dieser Ausrede natürlich dumm und entlarvend. Der Arbeitgeber hat daraufhin für den Zeitraum der letzten 36 Monate alle Rechnungen überprüfen lassen, die an den Werkstattleiter Peter W. oder einen seiner Familienangehörigen ausgestellt wurden, und hat hierbei festgestellt, dass es noch zwei weitere sehr dubiose Rechnungstellungen gab. Daraufhin entschloss sich der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, weil das Vertrauen in die Ehrlichkeit seines Werkstattleiters zerstört war, nachdem dieser erkennbar nicht nur gelogen, sondern das Unternehmen um mindestens 400 € betrogen hat.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat diesen Fall zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden, diesem also Recht gegeben, dass die Position eines Werkstattleiters eine Vertrauensposition ist, er durch sein Vorgehen sich nicht nur strafwürdig verhalten hat, sondern auch nachvollziehbar jede Vertrauensbasis für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört hatte. Alle Argumente des Arbeitnehmers, er sei so lange im Unternehmen beschäftigt, er stehe kurz vor der Rente, konnten auch die Arbeitsrichter nicht davon überzeugen, dass der Betrug zulasten des Arbeitgebers nicht durch eine außerordentliche fristlose Kündigung geahndet werden kann.
Das Arbeitsgericht hat sich folglich der seit Jahrzehnten ständigen Rechtsprechung bis zu dem Bundesarbeitsgericht angeschlossen, dass Diebstahl, Unterschlagung und Betrug zulasten des Arbeitgebers immer eine fristlose Kündigung rechtfertigen, mag die persönliche Folge für den Arbeitnehmer auch noch so schwierig ausfallen.
Dieser Fall wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marwin H Roth, Saarbrücken mitgeteilt, der darauf hinweist, dass auch von den Saarländischen Arbeitsgerichten solche Eigentumsdelikte entsprechend behandelt werden.