Ein Toter wird Vater mit Folgen
Kevin erfuhr erst als Jugendlicher, wer sein Vater ist. Sein Vater Klaus P. war verheiratet, hatte mit seiner Ehefrau 2 Kinder. Das nichteheliche Kind Kevin hat er förmlich nie anerkannt. Die Ehefrau wusste auch nichts davon.
Als Kelvin 18 Jahre alt war, war er sicher, dass Klaus P. sein Vater ist, wie er es von seiner Mutter erst sehr spät erfahren hatte, die den Namen seines Vaters immer verschwieg.
Kevin erfuhr, dass er nur dann einen richtigen Vater haben würde, wenn die Vaterschaft gerichtlich anerkannt wäre. Er leitete ein Verfahren ein, das mit dem dazugehörenden Gentest betätigte, dass Klaus P. sein Vater war. Kontakte bestanden zwischen beiden nie. Klaus P. wehrte sich seiner Familie wegen darum, die Vaterschaft förmlich anzuerkennen. Es kam zu einem Vaterschaftsanerkennungsprozess.
Bereits zu Beginn des Vaterschaftsverfahrens verstarb Vater überraschend. Nach Testament hatte er seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Das Gerichtsverfahren musste dann mit der Erbin fortgeführt werden, d.h. die Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht geschah erst rechtskräftig 4 Jahre nach dem Tod von Klaus P. Als die Vaterschaftsfeststellung rechtskräftig war, war der Vater bereits 4 Jahre tot. Kevin beabsichtigte jedoch, bei der Ehefrau seine Pflichtteilsansprüche als Sohn geltend zu machen. Die Ehefrau berief sich auf Verjährung, da Pflichtteilsansprüche in 3 Jahren verjähren.
Kevin empfand dieses als ungerecht und wehrte sich, in dem er seine Pflichtteilsansprüche gerichtlich geltend machte. Die Sache ging bis zum BGH. Der BGH stellte dann fest: Die 3-jährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche – in solchen Ausnahmefällen – beginnt nicht bereits mit dem Erbfall, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt wurde, zudem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Testament hat.
Mit diesem Urteil wurde klargestellt, dass Kevin gegenüber der Ehefrau Barbara, die Alleinerbin geworden war und einen Pflichtteilsanspruch hatte. Folglich musste Barbara Kevin Jahre nach dem Tod ihres Ehemanns einen Pflichtteil, der mit einer Quote von 1/12 des Vermögens des Vaters ausfiel, zahlen.
Da der Vater nicht unvermögend war, war für Kevin die Anerkennung als Pflichtteilsberechtigter von großer wirtschaftlicher Bedeutung.
Dieses Urteil des BGH stärkt die Rechte nichtehelicher Kinder im Erbrecht und schafft Klarheit über den Beginn der Verjährungsfrist bei Pflichtteilsansprüchen in solchen Ausnahmefällen. Sollten Sie selbst von einem Erbfall betroffen sein und Ihre familiäre Beziehung zum Erblasser erst später rechtlich geklärt werden, kann dieses Urteil auch solchen Menschen weiterhelfen. Wichtig ist folglich die Feststellung der Vaterschaft, wichtig ist auch, dass man dann auch zügig handelt.
Darauf weist Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) aus Saarbrücken ausdrücklich hin, der auch in schwierigen Erbfällen mit großer Erfahrung weiterhelfen kann.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken
