Erbe wird man entweder durch gesetzliche Erbfolge (Blutsverwandtschaftsrecht oder Ehe), Testament oder Erbvertrag.
Häufig kommt es immer wieder vor, dass Personen eine Nachricht von dem Nachlassgericht erhalten, dass sie Erbe geworden sind, zum Teil durch ein Testament oder Erbvertrag, aber auch dadurch, dass sie in der gesetzlichen Erbfolge an der richtigen Reihe sind.
Erben werden hat aber nicht nur Vorteile. Da ein Erbe „Gesamtrechtsnachfolger“ des Verstorbenen wird, erbt er nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten aller Art.
Es ist manchmal schwierig für eine Person, die Erbe geworden ist, gerade wenn er die persönlichen Verhältnisse des Erblassers nicht genau kennt, zu entscheiden, ob es besser ist, die Erbschaft nicht anzutreten, d.h. auszuschlagen oder eben anzunehmen. Angenommen ist ein Erbe dann, wenn man aktiv Maßnahmen als Erbe ergreift, die üblicherweise nur für Erben zuständig sind, – Ausnahmen hiervon gibt es – oder wenn man die Ausschlagungsfrist einfach verstreichen lässt. Diese Frist beträgt 6 Wochen von dem Tage an gerechnet, an dem der Betroffene weiß, er Erbe geworden ist, sei es durch Benachrichtigung des Nachlassgerichts, Kenntnisnahme eines Testaments oder weil er ein Abkömmling ist und kein Testament existiert. Wer dauerhaft im Ausland wohnt hat eine 6-monatige Frist zum Ausschlagen.
Die 6-Wochenfrist ist sehr knapp bemessen. In dieser Zeit muss der mögliche Erbe Erkundigungen einziehen, die ihm möglich und zumutbar sind. Risiken behält er natürlich. Es kann beispielsweise ein Kontoguthaben von 10.000,00 € bestehen, so dass die Beerdigungskosten gedeckt sind, es können aber theoretisch unbekannte Schulden im Raume stehen.
Wer also keinen größeren Nachlass erwartet und ihm die Verhältnisse des Erblassers unbekannt sind und kein Risiko eingehen will, sollte aus taktischen Gründen ausschlagen. Dann steht ihm aus diesem Nachlass nichts zu. Er muss sich dann auch um nichts kümmern. Irrt man sich über die Vermögensverhältnisse, gibt es in dem einen oder anderen Fall die Möglichkeit, die Ausschlagung anzufechten und damit doch noch Erbe zu werden. Dies alles ist jedoch sehr kompliziert und nicht immer eindeutig.
Daneben gibt es für Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Eltern) zusätzlich die Möglichkeit, aus taktischen Gründen auszuschlagen, wenn durch ein Testament vom Erblasser ein Vermächtnis oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde oder Auflagen verfügt wurden, die den Erben jeweils belasten. Dann kann der pflichtteilsberechtigte Erbe ausschlagen und dennoch seinen Pflichtteil vom dann nachrückenden oder verbleibenden Erben verlangen. Auch dies setzt gute Kenntnisse im Erbrecht voraus, weil meistens die Ausschlagungserklärungen definitiv und abschließend sind bzw. nach Ablauf der Frist eine Ausschlagung nur noch in den seltensten Fällen möglich ist.
Der Saarbrücker Erbrechtsspezialist und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth empfiehlt deshalb in allen Fällen, in denen man ernsthaft über eine Ausschlagung nachdenken kann oder der Erbe mit Vermächtnissen, Auflagen etc. im Testament beschwert ist, eine fachlich qualifizierte Erbrechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um keine irreparablen Fehler zu machen. Meist kostet eine solche kurze Erstberatung nicht mehr als 250,00 €.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken