Im Erbrecht gibt es viele Fallen, in die man hineinstolpern kann, wenn man sich nicht an gewisse Formregeln hält. So muss ein Testament stets eigenhändig handschriftlich verfasst sein, sollte in jedem Fall einen Ort, Datum und natürlich auch Unterschrift mit Vor- und Zunamen enthalten.
Wer also meint, es sich einfach machen zu können, indem er einen Computerausdruck nur mit Ort und Datum versieht und unterschreibt, hat damit kein gültiges Testament verfasst. So etwas kommt leider immer wieder vor.
Das Testament muss nicht umfassend sein, sollte nur so genau sein, dass das Nachlassgericht nach dem Tode des Erblassers auch versteht, was dieser wollte. Deshalb sollte man keine Spitznamen oder Kosenamen verwenden, man sollte Orte oder Immobilien möglichst genau bezeichnen und möglichst auch die Personen, die erben sollen oder für die man ein Vermächtnis aussetzen will.
Wer zum Beispiel schreibt, „Erbe soll mein Schätzchen werden“, hat keine genaue Bezeichnung des Erben gewählt, auch wenn er eine bestimmte Person in der Regel als Schätzchen bezeichnet hat.
Auch war einmal beim Nachlassgericht problematisch, dass ein Erblasser geschrieben hat, „mein Höfchen“ soll der Peter erhalten.
Freunde sagten, dass er mit seinem Höfchen sein Wochenendgrundstück mit der Hütte meinte, sicher war das aber nicht, da er auch eine kleine Ferienimmobilie in einem anderen Teil Deutschlands hatte.
Bestehen folglich auch nur die geringsten Zweifel, was man alles in das Testament aufnehmen sollte, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen und sich dort beraten zu lassen. Eine kurze Beratung ist in der Regel nicht sehr kostenaufwändig. Man kann im Rahmen einer Erstberatung solche Dinge klären, dies kostet in der Regel 226,00 €.
Dies sind gut angelegte Mittel, wenn man vermeiden will, dass es später zu ungelösten Problemen oder Streitereien kommt.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken