Der allgemeine Gerichtsstand bei Klagen, welche sich gegen Privatpersonen richten, ist nach § 13 Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) der Wohnsitz des Beklagten.
Im Rahmen von Klagen, welche die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen oder die Zahlung von Schadensersatz aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsensoftware (wie bittorrent, eDonkey, eMule, Kazaa, limewire, etc.) zum Gegenstand haben, reichten die Kläger in der Vergangenheit die Klage zumeist bei einem anderen Gericht ein. Die Kläger beriefen sich hierbei auf § 32 ZPO, welcher einen besonderen Gerichtsstand bei unerlaubter Handlung an dem Ort begründet , an welchem die unerlaubte Handlung begangen wurde.
Mit Inkrafttreten des „Anti-Abzocke-Gesetzes“ (Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken) am 09.10.2013 hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Nach § 104a UrhG ist für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hat.