In § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber näher ausgeführt, dass der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Beschluss vom 20.04.2016 (Az. 7 ABR 50/14) zum wiederholten Mal mit dem Mindestinhalt und dem Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers befasst. In dem hier angesprochenen Beschluss befasst sich das BAG mit der Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet.
Die Beteiligten stritten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen separaten Telefon- und Internetanschluss einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mailverkehrs zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein separater Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mailverkehrs zu, der nicht über den Proxy-Server des Arbeitgebers vermittelt werde. Außerdem habe er Anspruch auf einen Telefonanschluss, der von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängig sei. Aufgrund der abstrakten Möglichkeit einer Kontrolle der Internetnutzung, des E-Mailverkehrs sowie der Telekommunikation durch die Arbeitgeberin dürfe er einen separaten Zugang zum Internet und einen eigenen Telefonanschluss für erforderlich halten.
Wie auch schon die Vorinstanzen hat das BAG die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten darf, weil über den zentral vermittelten Internetzugang für den Arbeitgeber technisch die Möglichkeit bestehe, die Internetnutzung und den E-Mailverkehr zu überwachen. Auch habe der Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses.
In dem hier beschriebenen Beschluss hat das BAG nochmals darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat zwar grundsätzlich einen Internetzugang sowie die Teilhabe am E-Mailverkehr verlangen kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Er muss dazu auch keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.
Aber: Allein die technische Möglichkeit, über den zentral vermittelten Internetzugang die Internetnutzung und den E-Mailverkehr des Betriebsrats zu überwachen, reichen nicht aus, darüber hinausgehend einen dem Zugriff des Arbeitgebers entzogenen Internetzugang verlangen zu dürfen.
Der Betriebsrat hat, solange keine durch objektive Tatsachen begründete Vermutung einer missbräuchlichen Ausnutzung abstrakter Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber besteht, davon auszugehen, dass der Arbeitgeber keine Überwachung seiner Internet- und Telefonaktivitäten vornimmt. Dies entspricht dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat.
Darüber hinaus hatte der Betriebsrat bei seinem Verlangen nach einem eigenen Internet- und Telefonanschluss die Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers nicht ausreichend berücksichtigt. Es liegt nämlich im berechtigten Interesse des Arbeitgebers, dass der Betriebsrat Internetrecherchen und E-Mailverkehr über das von ihm geschützte technische Netzwerk durchführt, um den vom Arbeitgeber für erforderlich gehaltenen Sicherheitsstandard der IT-Systeme zu gewährleisten.
Rechtsanwalt Dr. Daniel Thimig steht Ihnen für die hier bespielhaft aufgezählten Problemfelder als auch für darüber hinaus gehende Fragen rund um das Thema Betriebsverfassungsrecht gerne zur Verfügung.
Dr. Daniel Thimig
Rechtsanwalt