Das Amtsgericht München hatte kürzlich einen bemerkenswerten Fall zu entscheiden
Frau M. verstarb mit 78 Jahren in München und hatte ein Testament errichtet. In diesem Testament hatte sie ihren Neffen Paul zu ihrem Alleinerben gemacht und ein Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte Dorothee ausgesetzt, indem diese von dem Erben eine Zahlung von 8.000,00 € erhalten sollte, verbunden mit der Auflage, dass Dorothee das Familiengrab, in dem ihre Mutter neben der Erblasserin beigesetzt war, künftig pflegen sollte.
Nach dem Tod von Frau M. zahlte Paul die 8.000,00 € aus. 6 Monate nach der Auszahlung verstarb dann die Nichte Dorothee und hinterließ ihre beiden Kinder als Erben. Paul war der Auffassung, dass das Vermächtnis mit Auflage, das Familiengrab zu pflegen, jetzt von den Kindern der verstorbenen Dorothee als deren Erben zu erfüllen sei. Schließlich hätten diese die Verpflichtung geerbt, so Paul in seiner Klagebegründung.
Das Amtsgericht München hat in seiner Entscheidung vom 27.10.2023, Az: 158 C 16069/22 die Klage jedoch abgewiesen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Auflage nicht wie eine vertragliche Verpflichtung zu behandeln sei, mit der Folge die Grabpflegeverpflichtung nicht auf die Kinder von Dorothee übergegangen sei.
Dafür spreche auch, dass kein entsprechender Hinweis in dem Testament der Frau M. enthalten ist, erst recht aber auch, weil sich überhaupt keine persönliche Beziehung dieser Erben zu dem Familiengrab herstellen ließen. Vielmehr ist der Ausgestaltung des Testaments von Frau M. zu entnehmen, dass diese gerade wollte, dass ihre Nichte Dorothee das Grab pflegen sollte, weil auch deren Mutter dort beigesetzt sei und so eine persönliche Beziehung zu den dort beigesetzten Personen hatte, was bei deren Erben nicht der Fall war.
Es gäbe keinen rechtlichen Gesichtspunkt, so das Amtsgericht München, dass man diese Grabpflegeverpflichtung als Verpflichtung im Erbe der Dorothee annehmen könnte.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken