In etlichen Erbfällen kommt es vor, dass ein gerade Verstorbener ein Haustier hinterlässt, gleichgültig ob Katze, Hund oder Nutztier.
Oftmals ist bezüglich eines solchen Haustieres keine besondere Regelung für den Erbfall erfolgt.
Eindeutig klar ist, dass ein Haustier selbst nicht Erbe werden kann, da man um Erbe werden zu können, entweder Mensch sein muss oder eine juristische Person (rechtsfähiger Verein oder eine Gesellschaft).
Was aber geschieht im Falle eines Erbfalls mit einem Haustier?
Ein Haustier wird nach deutschem bürgerlichen Rechts (Zivilrecht) als Sache bezeichnet und behandelt. Dies mag für viele aus ethischen Gründen nicht akzeptabel sein, ist aber Rechtslage seit mehr als 100 Jahren.
Als Sache kann ein Haustier dann natürlich vererbt werden. Rechtlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob ein Verstorbener einen Hund hinterlässt oder ein Klavier.
Hat er nichts geregelt, dann werden die gesetzlichen Erben auch ein Haustier erben. Sind es mehrere Erben, müssen diese sich über den Verbleib des Haustieres einigen. In solchen Fällen gab es auch schon gerichtliche Auseinandersetzungen, weil mehrere Erben das gleiche Haustier haben wollten.
Am Vernünftigsten ist es natürlich, wenn sich ein Tierhalter – insbesondere ein Tierhalter, der bereits älter ist – frühzeitig Gedanken darüber macht, was im Falle seines Todes mit dem Haustier geschehen soll. Er kann nämlich in einem Testament oder Erbvertrag verbindlich regeln, wer ein solches Haustier dann im Falle des Todes des Eigentümers erhalten soll. Dies kann ein Erbe von mehreren Erben sein, in dem der Erblasser einfach in seinem Testament verfügt, wer von seinen Erben das Haustier erhalten und weiter versorgen soll.
Es kann aber auch irgendein Dritter sein, dem man das Tier anvertrauen möchte. Dann muss man im Testament ein Vermächtnis aufnehmen, indem ausgeschrieben ist, dass die Erben verpflichtet sind, dieses Haustier an einen Vermächtnisnehmer, den der Erblasser vorher ausgesucht, zu übergeben. Solche Vermächtnisse können auch mit Auflagen verbunden sein. Es ist auch zulässig, dass der Erbe durch Testament verpflichtet wird, das Haustier einer dritten Person zum Eigentum zu übergeben und eine bestimmte Summe zu bezahlen, damit diese Person für Nahrung und Tierarztkosten sowie die jährlich anfallenden Hundesteuern aus dieser Summe aufkommen kann.
Der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth weist daraufhin, dass auch die Haustierversorgung ein Anlass sein kann, ein Testament abzufassen und dies zu regeln. Man sollte natürlich die richtige Form wählen, damit das Testament wirksam ist und man sollte auch die richtigen Formulierungen wählen, wenn man die spätere Versorgung eines Haustieres nach dem eigenen Tod sicherstellen möchte.
Dazu helfen Fachanwälte für Erbrecht im Zuge einer Beratung oder Unterstützung bei der Abfassung des Testaments.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht in Saarbrücken