Weil niemand seine Todesumstände und den Zeitpunkt vorher kennt, kommt es in sehr seltenen Fällen zu Situationen, in denen ein unmittelbar vor dem Lebensende stehender Mensch noch eine testamentarische Regelung möchte. Der typische Fall ist die Testamentserrichtung auf dem „Sterbebett“.
Die Testamentserrichtung setzt natürlich voraus, dass der betreffende im Sterbeprozess befindende Mensch noch bei klarem Verstand ist, d.h. also testierfähig. Ist er bereits verwirrt oder nicht mehr orientiert, ist es für eine Testamentserrichtung zu spät. Besteht noch genügend Orientierung, wäre der erste Schritt, dass man einen Notar versucht ans Sterbebett zu bitten, was allerdings mitunter daran scheitert, dass ein Notar so schnell keine Termine frei hat, also nicht mehr rechtzeitig da wäre.
Das Gesetz sieht in § 2249 BGB für diese Fälle das „Nottestament“ mit dem Bürgermeister vor. Dann könnte der Bürgermeister oder sein Stellvertreter nach dieser gesetzlichen Vorschrift ans Sterbebett kommen, müsste sich den letzten Willen des Sterbenden noch erklären lassen, er selbst Protokoll führen, d.h. aufschreiben, was der Sterbende an testamentarischen Wünschen geäußert hat. Bei dieser Prozedur müssen aber zusätzlich 2 unabhängige Zeugen dabei sein, die das Gewünschte mithören und das vom Bürgermeister dann niedergeschriebene „Testament“ ebenfalls als Zeugen unterschreiben. Diese Zeugen dürfen im letzten Willen nicht als begünstige erwähnt werden.
Es sind sehr strenge formelle Voraussetzungen an diese Form des Testaments gegeben.
Ist auch der Bürgermeister nicht greifbar, ist es theoretisch auch noch möglich, dass ein Nottestament vor 3 Zeugen erklärt wird (§ 2250 BGB). In diesem Fall müssen 3 unabhängige Zeugen, die nicht selbst im Testament bedacht sind, den letzten Willen des Sterbenden protokollieren, d.h. aufschreiben und mit persönlicher Unterschrift den letzten Willen bestätigen. Jeder dieser Personen muss von Anfang bis zum Ende dieser Prozedur im Raum sein und alles mithören und verstehen.
Ein solches Nottestament, gleichgültig ob vom Bürgermeister verfasst oder von 3 Zeugen, hat nur eine Gültigkeit von längstens 3 Monaten. Verstirbt der Testierende folglich nicht, wie erwartet wurde, verliert diese testamentarische Regelung nach 3 Monaten ihre Gültigkeit.
Deshalb sollte man in diesem Sonderfall Sorge dafür tragen, dass der Notar dann doch noch in den folgenden Tagen ans Sterbebett kommt, rein vorsorglich, um nicht diese Frist zu versäumen. Damit erhöht sich auch die Rechtssicherheit.
„Nottestamente“ führen häufiger später zu Differenzen und zu Prozessen, weil diese Ausnahmeprozedur strenge Formalien enthält und deshalb leicht Fehler gemacht werden, die dann auch ein solches Testament unwirksam machen können.
Deshalb weist der Saarbrücker Erbrechtsspezialist und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth daraufhin, dass es sehr wichtig ist, rechtzeitig über testamentarische Regelungen nachzudenken und diese umzusetzen. Man sollte nicht warten, bis zur letzten Lebensstunde. Ein gültiges Testament kann jeder testierfähige Mensch auch persönlich selbst errichten, solange er noch schreiben kann, orientiert ist und das persönlich geschriebene Testament von ihm auch unterschrieben und mit Datum versehen wurde.
Beratungen zu Testamentsfragen sind angesichts der sehr komplizierten erbrechtlichen Regelungen immer zu empfehlen.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken