Die Trennung von Ehegatten hat nicht nur Auswirkungen auf deren Rechtsverhältnisse, sondern berührt auch Dritte. So ist z.B. der gemeinsame Autokredit bei der Bank neu auszuhandeln oder es muss ein gemeinsames Mietverhältnis beendet werden. Rechtlich besonders schwierig wird es, wenn die Eltern das Ehepaar beim Hausbau durch Schenkungen unterstützt haben. In der Praxis kommen neben finanziellen Zuwendungen auch Grundstücksübertragungen an die Eheleute vor. Ab Scheitern der Ehe können den Schwiegereltern dann Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind zustehen, wie mehrere grundlegende und aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeigen.
Seit dem Jahre 2010 hat der Bundesgerichtshof die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen für Schwiegereltern erleichtert. In dem dortigen Fall hatte die Tochter mit dem späteren Schwiegersohn zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. In Erwartung der Eheschließung überwiesen dann die Schwiegereltern an den Schwiegersohn 58.000,00 DM, damit dieser eine Eigentumswohnung erwerben konnte. In der Wohnung lebte das Paar dann mit dem gemeinsamen Kind und heiratete kurze Zeit später. Nach der Scheidung verlangten die Schwiegereltern vom Schwiegersohn die Rückzahlung der überwiesenen 58.000,00 DM. Nachdem die Vorinstanzen die Klage noch abgewiesen hatten, entschied der Bundesgerichtshof, dass derartige Zuwendungen zumindest teilweise zurückgefordert werden können. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sei rechtlich von einer Schenkung an beide Ehegatten bzw. Lebenspartner auszugehen. Dabei würde von den Schwiegereltern regelmäßig davon ausgegangen, dass die Ehe bzw. die Lebensgemeinschaft fortbestehe. Diese Erwartung falle beim Ende der Lebensgemeinschaft weg und es entstehe ein Rückforderungsanspruch. Zur Höhe des Anspruchs führt der Bundesgerichtshof aus, dass hier nicht der komplette Geldbetrag zurückgefordert werden kann, sondern berücksichtigt werden muss, dass das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat, wenn es längere Zeit in der geschenkten Wohnung gelebt hat. In der Rechtspraxis führt dies dazu, dass der Rückforderungsanspruch je nach Ehedauer abgeschrieben wird. Hält die Ehe nach der Schenkung noch viele Jahre an, wird sich der Rückforderungsanspruch somit entsprechend reduzieren.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014 ist sogar die Rückübertragung eines Miteigentumsanteils denkbar. In dem dortigen Fall hatten der Schwiegersohn und die Tochter des Schwiegervaters 1988 geheiratet. Mit den Kindern bewohnte das Paar ein dem Schwiegervater gehörendes Haus. 1993 wurden die Ehegatten jeweils hälftige Miteigentümer. Den Schwiegereltern blieb ein lebenslanges Wohnrecht im Obergeschoss vorbehalten. Im Jahre 2004 trennten sich die Eheleute und ihre Ehe wurde im Jahre 2006 geschieden. Nachdem die Ehefrau erfolglos auf Zugewinnausgleich geklagt hatte, wollte der Ehemann die Versteigerung des gemeinsamen Hauses erreichen. Damit seine Tochter die andere Grundstückshälfte erwerben konnte, trat dann der Schwiegervater seinen Rückübertragungsanspruch gegen den Schwiegersohn an die Tochter ab. Diese klagte dann gegen den früheren Ehemann auf Übertragung der Miteigentumshälfte.
Auch bei dieser Entscheidung vertrat der Bundesgerichtshof eine andere Auffassung als die Vorinstanzen. Diese hatten den Antrag der Tochter abgewiesen, da der Rückforderungsanspruch nach 3 Jahren verjährt sei. Die Verjährung habe dabei spätestens in dem Jahr begonnen, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei. Dies sah der Bundesgerichtshof jedoch anders und entschied, dass hier die Verjährungsregeln für Grundstücke anzuwenden seien. Es gelte eine 10jährige Verjährungsfrist.
Dass dem Schwiegervater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte zustand, wollte der Bundesgerichtshof nicht ausschließen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei, dass die Schenkung in der Vorstellung vorgenommen wurde, dass die Ehe fortbestehe, und die Schenkung der Tochter dauerhaft zu Gute komme.
Hinzukommen müsse, dass dem Schwiegervater das Festhalten an der Schenkung unzumutbar sei. Regelmäßig könnten die Schwiegereltern aber nur einen Geldbetrag verlangen. Wenn aber ein Wohnungsrecht der Schwiegereltern an dem Hausgrundstück bestehe, komme eine Rückübertragung in Betracht.
Wie die obigen Beispiele zeigen, können zunächst gut gemeinte Zuwendungen der Schwiegereltern im Nachhinein gravierende rechtliche Streitigkeiten auslösen. In der Praxis wird dies oftmals nicht ausreichend beachtet.
Oftmals ist gar nicht klar, wem entsprechende Geldbeträge zufließen sollen. Im Nachhinein muss dann festgestellt werden, ob die Geldbeträge auf ein Einzel- oder ein Gemeinschaftskonto bezahlt wurden. Vor einer Zuwendung sollte auch bedacht werden, ob der Geldbetrag beispielsweise für den Hauskauf oder für den Aufbau eines Geschäfts zur Verfügung gestellt wird.
Obwohl der Bundesgerichtshof dem Rückforderungsanspruch Konturen verliehen hat, verbleibt in der Praxis häufig noch ein Auslegungsspielraum. Bereits vor einer Zuwendung sollte vorsorglich eine fachkundige Rechtsberatung erfolgen. Auch wenn dies im Vorfeld versäumt wurde, kann im Scheidungsverfahren die Geltendmachung oder der Umgang mit dem Rückforderungsanspruch unter den Betreffenden geregelt werden.
Jörn Kalkoffen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht