Obwohl die Steuerbehörden in den letzten Jahren verschärft nach unversteuerten Geldern, insbesondere auf Auslandskonten suchen und es bekanntlich aufgekaufte Steuer-CDs gibt, aus denen sich Personen und Bankvorgänge von deutschen Kunden befinden, werden auch in einigen Nachlässen nach wie vor Auslandskonten gefunden, die unversteuertes Geld enthalten.
Grundsätzlich gilt, dass ein Erbe sich nicht selbst strafbar gemacht haben kann, wenn der Erblasser Gelder nicht versteuert hat. Erfährt er allerdings von solchen Konten, trifft ihn eine eigene Handlungspflicht. Andernfalls macht er sich strafbar.
In solchen Fällen muss schnell und kompetent entschieden werden, wie man vorgeht, damit der oder die Erbe/n sich nicht selbst strafbar machen.
Die Fachanwaltskanzlei Roth hat sich auch auf solche Steuerfragen in Erbfällen spezialisiert.
Zur Erbrechtsabteilung der Kanzlei gehört auch ein erfahrener Steuerfachmann, STOIaD, Finanzwirt (FS) Friedhelm Gräßer, ehemaliger Finanzbeamter mit Jahrzehnte langer Berufserfahrung. Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth arbeitet in solchen Steuerfällen mit diesem kanzleiinternen Mitarbeiter zusammen, soweit diese Fragen im Zusammenhang mit Erbrecht und Schenkungsrecht stehen. Damit können aus einer Hand alle steuerrelevanten Fragen, auch Fragen wegen Schwarzgeldkonten, in- und ausländischen Beteiligungen, Auslandsimmobilien, kompetent beantwortet und geregelt werden.
Die erforderlichen Erbschaftssteuererklärungen werden im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Erbfalls auf Wunsch und bei Beauftragung der Mandanten aus einer Hand bearbeitet und erledigt.
Auch lohnt es sich mitunter, in Erbfällen, bei denen der Verstorbenen selbst einkommenssteuerpflichtig ist und insbesondere vermögend war, ggf. nachzuforschen, ob nicht sogar zuvor zu viel Steuern erklärt und abgeführt worden sind. In solchen Fällen hat dann der Erbe sogar ein Rückforderungsrecht gegenüber den Finanzbehörden.
Wir haben allein im Jahre 2015 in 3 Fällen einmal 48.000,00 €, einmal 32.000,00 € und einmal 17.000,00 € an zu viel geforderten, insbesondere auch vom Erblasser überzahlten Steuern so zur Rückerstattung für die Mandanten zurückerhalten können. Jedes Jahr kommen solche Fälle hinzu.