Der Erblasser Hans W. ist 2023 verstorben. Er war ursprünglich einmal verheiratet, ist geschieden. Danach lebte er 15 Jahre mit Helga F. zusammen. Während dieser andauernden Beziehung zeugte der Erblasser mit einer anderen Frau, mit der er nicht weiter zusammenkam, eine Tochter. Diese wurde 1997 geboren.
Während der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin hatte der Erblasser Hans W. im Jahre 1994 ein Testament errichtet, indem er diese als Alleinerbin einsetzte. Das Testament von 1994 hatte er später weder verändert, noch ersetzt als die Tochter geboren wurde.
Die Tochter Eva hat, nachdem sie vom Tod des Vaters erfahren hatte, das Testament zugunsten der Lebensgefährtin Helga gemäß § 2079 BGB angefochten, weil der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person unwissentlich übergangen hat.
Tatsächlich war es so, dass der Vater 1994, als er das Testament verfasste, noch nicht wusste, dass er 1997 Vater werden würde.
In dem Nachlass ging es um 2 Immobilien. Die Tochter focht das Testament an und hatte damit auch Erfolg. Das OLG München (Beschluss vom 19.09.2024, AZ 33 W 1507/24) betätigte die Wirksamkeit der Anfechtung, weil es sich hier um einen klassischen Fall des in § 2079 BGB geregelten Falls handelte.
Die Lebensgefährtin ging danach leer aus, die nichteheliche später geborene Tochter des Erblassers wurde daraufhin Alleinerbin.
Das Gesetz will verhindern, dass eine Pflichtteilsberechtigte Person unwissentlich übergangen wird.
Es ist folglich sehr wichtig, spätere Entwicklungen im Kreise der Familie testamentarisch zu berücksichtigen, insbesondere wenn es darum geht, dass pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge nach der Errichtung des Testaments geboren werden bzw. auch dann, wenn der Erblasser noch einmal heiraten sollte. Auch ein neuer Ehegatte ist pflichtteilsberechtigt.
mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken, der hierbei darauf hinweist, dass Testamente und Erbverträge regelmäßig überprüft werden sollten, damit sie nicht die Möglichkeit zu späterer Anfechtung bieten.