Jeder kommt einmal in die Situation:
Ein naher Angehöriger verstirbt. Neben der Trauer sind aber auch viele Dinge zu regeln.
Wer denkt dabei schon an das Finanzamt?
Viele Erben vernachlässigen die steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem Erbfall, weiß Rechtsanwalt Dominik M. Auer von der Kanzlei Roth | Rechtsanwälte zu berichten.
Diese Nachlässigkeit kann jedoch fatale Folgen haben – gleich in mehrfacher Hinsicht:
Zum einen sind fast immer Angaben dem Finanzamt gegenüber zu machen. Ziel ist, dass das Finanzamt prüfen kann, ob möglicherweise Erbschaftsteuer anfällt oder nicht. Dem zuständigen Finanzamt ist hierbei oft zunächst der Erbfall anzuzeigen binnen einer Frist von drei Monaten nach Anfall bzw. Kenntnis der Erbschaft.
Bereits diese Anzeige erledigt zweckmäßigerweise ein in diesen Dingen versierter Berater. Schon hier sind sowohl der Gegenstand als auch der Wert der Erbschaft anzugeben.
Hier können bereits wichtige Weichen für die weitere Abwicklung des Erbfalls gestellt werden. So ist z.B. ein Auslandsbezug frühzeitig zu berücksichtigen, etwa wenn Immobilien oder Barvermögen im Ausland vorhanden sind.
Je nachdem, wie sich der Nachlass zusammensetzt und wie detailliert und glaubwürdig die Angaben sind, kann sich entscheiden, ob überhaupt eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist.
Übersteigt die Erbschaft geltende Freibeträge nicht, so kann das Finanzamt die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung erlassen.
Werden Freibeträge jedoch überschritten oder gibt es Unklarheiten, so wird das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung anfordern.
Sowohl die grundsätzliche Anzeige des Erbfalls als auch eine eventuell zu erstellende Erbschaftsteuererklärung können durch die Kanzlei Roth | Rechtsanwälte erstellt werden. Im Vorfeld sind in diesem Zusammenhang sämtliche Tatbestandsmerkmale der Erbschaft zusammenzustellen. Nur dann kann bereits die Anzeige der Erbschaft ordnungsgemäß erfolgen.
Dies alles dient keinem Selbstzweck: Unterlässt der Erbe die Anzeige, so begeht er u.U. eine Steuerhinterziehung!
Zum anderen sollten Erben auch zeitnah überprüfen, ob der Erblasser seine steuerlichen Pflichten überhaupt und – wenn ja – vollständig und wahrheitsgemäß erfüllt hat. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Erblasser Geldvermögen im Ausland hatte und ob Zinserträge versteuert wurden.
Immer wieder sind Erben überrascht, wenn sie mit steuerlichen Sünden des Erblassers konfrontiert werden.
Die Pflicht zur Berichtigung bzw. Nacherklärung steuerlicher Verhältnisse geht vom Erblasser auf den Erben über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbe Kenntnis von möglichen Unregelmäßigkeiten oder gar steuerlichen Sünden des Erblassers hat oder nicht.
Kommt eine Steuerhinterziehung in Betracht, so ist die Festsetzungsfrist dann regelmäßig auf zehn Jahre verlängert. Dies bedeutet, dass das Finanzamt grundsätzlich zehn Jahre Zeit hat, möglicherweise hinterzogene Steuern noch festzusetzen. Dies geht dann zulasten des Erben. Auch eine möglicherweise strafrechtliche Verfolgung kann den Erben treffen.
Auch hier besteht die latente Gefahr einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
Demnach gilt:
Sollten die Erben Unregelmäßigkeiten in steuerlicher Hinsicht feststellen, so ist keine Zeit zu verlieren.
Der Weg für eine möglicherweise noch strafbefreiende Strafanzeige ist nämlich in dem Moment verbaut, in dem das Finanzamt Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat.
Aber auch, wenn eine Selbstanzeige noch rechtzeitig erfolgt, so führt dies nicht automatisch zur Straffreiheit. Das Privileg der Straffreiheit kommt nur dem zugute, der bestimmte Regularien bei der Erstellung einer Selbstanzeige einhält. Diese gilt es zu kennen und einzuhalten.
Weder die Prüfung, ob Unregelmäßigkeiten vorliegen, noch eine möglicherweise erforderliche Nacherklärung bzw. Selbstanzeige sollten durch die Erben selbst erstellt werden.
Auch dies bietet Rechtsanwalt Dominik M. Auer der Kanzlei Roth | Rechtsanwälte, am Staden 9 in 66121 Saarbrücken seinen Mandanten an. Hierbei kooperiert die Kanzlei Roth | Rechtsanwälte auch gerne mit dem Steuerberater der Erben oder greift bei Bedarf auf eigene Kooperationspartner zurück.