Peter H. erhielt vom Nachlassgericht in Mannheim die Information, dass er Erbe seines vor wenigen Wochen verstorbenen Bruders Dieter H. geworden ist. Dieter hatte keine Kinder, war geschieden und die Eltern waren verstorben. Offensichtlich hatte Dieter kein Testament errichtet.
Beide Brüder hatten nicht so sehr viel Kontakt zueinander. Peter glaubte, dass sein Bruder Dieter sicherlich wirtschaftlich in gesicherten Verhältnissen gelebt hat.
So beantragte er einen Erbschein. Als er sich nach Erhalt des Erbscheins daran machte, sein Erbe anzutreten stieß er auf einige sehr unerfreuliche Informationen. Die seinem Bruder Dieter gehörende Eigentumswohnung war mit 385.000,00 € Grundschuld belastet, das Bankkonto wies einen Negativsaldo von 20.000,00 € auf und an aktivem Vermögen konnte er darüber hinaus kaum etwas feststellen. Das Auto war geleast.
Daraufhin ließ er sich von dem Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth in seiner großen Sorge beraten.
Er erfuhr von dort, dass er das Erbe nicht mehr ausschlagen konnte, da er mit der Beantragung des Erbscheins das Erbe nach außen angenommen hatte und 6 Wochen verstrichen waren. Von der Hoffnung herunterzukommen ist sehr schwierig und mit etlichen rechtlichen Hürden versehen.
Peter konnte noch gar nicht absehen, ob das Erbe ausreichen würde, um alle Verbindlichkeiten, die er jetzt bereits festgestellt hatte, zu bedienen. Seine Sorge war die, was er machen würde, wenn sich herausstelle, dass die Schulden höher sind, als der Wert des Nachlasses.
Er erfuhr, dass er als Erbe grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen auch für Schulden haftet, die er geerbt hat, wenn der Nachlass nicht ausreichend ist. Hätte er das Erbe ausgeschlagen, hätte er mit all diesen Dingen gar nichts zu tun gehabt, dann hätte er aber auch überhaupt nichts – nicht einmal ein Andenken an seinen Bruder – als Erbe erhalten können.
Zu seiner Erleichterung erfuhr er, dass er die Möglichkeit hat, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Wenn also Nachlassverbindlichkeiten und die Erblasserschulden inklusive den Erbfallschulden, zu denen natürlich auch Steuerschulden gehören, den Nachlasswert übersteigen und folglich der Erbe Gefahr laufen würde, dass er persönlich mit seinem eigenen Vermögen dafür eintreten muss, kann der Erbe haftungsbeschränkende Maßnahmen ergreifen. Mehrerer solcher Maßnahmen stehen ihm zur Verfügung. Er kann eine Nachlassverwaltung beantragen, wenn die Aussicht besteht, dass die Schulden nicht deutlich höher sind, als der Nachlass selbst. Er kann die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, wenn nach seinen Erkenntnissen die Schulden höher als der Nachlass sind. Ist aber der Nachlass so hoch verschuldet, dass die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Anordnung der Nachlassverwaltung gar nicht mehr möglich ist, weil nicht ausreichendes Vermögen/Guthaben vorhanden ist, um die Kosten zu decken, hat er nur noch die Möglichkeit, gegenüber allen Gläubigern die Dürftigkeitseinrede zu erheben, um die Haftung auf den Nachlass selbst zu beschränken.
In einem solchen Fall darf er aus dem Nachlass nichts entnehmen, sondern muss den Gläubigern alle Nachlassgegenstände zu deren eigenen Verwertung überlassen. Wichtig ist, dass der Erbe hierbei auch Fristen beachten muss, da bei einer Versäumung von kurzen Fristen die Rechte verloren sein können. Es weitere Möglichkeiten gibt es theoretische die Haftung des Erben zu beschränken, wie beispielsweise eine Aufgebotseinrede und noch weitere Einreden.
Ganz wichtig ist in einem solchen Fall, dass der Erbe sich sehr schnell den Rat und die Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht versichert.
Es ist in jedem Fall sicherer und für die Existenz erforderlich, sich bei solchen Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, der ständigen Mithilfe und Begleitung eines Fachanwalts für Erbrecht zu versichern.
Als Resümee ist festzuhalten, dass man natürlich zunächst versuchen sollte, vor Antritt eines Erbes, wenn man die finanziellen Verhältnisse nicht sehr sorgfältig kennt, Einblick in das Nachlassvermögen zu erhalten, auch wenn dies häufig schwierig ist. Dann kann man immer noch ausschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt nur 6 Wochen vom Zeitpunkt an, von der man von der Erbposition erfahren hat. Alle weiteren Maßnahmen bedeuten dann selbst wesentlich mehr Aufwand, Arbeit und Kosten – auch unter Umständen eigenes Vermögen – um das Schlimmste abzuwenden.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Marwin H. Roth, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) in Saarbrücken