

Nach Erhalt einer Kündigung muss unverzüglich vom Arbeitnehmer reagiert werden:
Nach dem Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung nur dann angegriffen werden, wenn der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhebt.
Wird diese Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung nichts mehr unternommen werden.
Folge: Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.
Eine Wiedereinsetzung in diese Klagefrist ist nur ganz schwierig und in den seltensten Fällen möglich.
Deshalb: Nach Erhalt einer Kündigung sofort Termin beim Anwalt vereinbaren, damit dieser prüft, ob gegen die Kündigung erfolgreich vorgegangen werden kann.