Auch in Deutschland wandelt sich das Bild des Rechtsanwaltes. Die Anwaltschaft kann sich dem Trend zur Dienstleistungsgesellschaft nicht entziehen.
Die Beratung von Unternehmen zum Beispiel fasziniert jeden wirtschaftlich interessierten Anwalt — hierin ist jedoch vor allem auch eine anspruchs- und verantwortungsvolle Arbeit zu sehen, die ihn beschäftigen mag.
Contracter cést prévoir (René David) ist der wichtigste Grundsatz.
Vertragsgestaltung ist in die Zukunft gerichtet, so daß der Berater möglichst umfassend alle nahezu derzeit denkbaren zukünftigen Entwicklungen vorhersehen und interessengerechte Risikoabgrenzungen entwerfen sollte. Alle zukünftigen Entwicklungen vorherzusehen wird natürlich nicht möglich sein.
Dennoch zeichnet sich der gute rechtliche Berater dadurch aus, dass er möglichst alle auch heute noch nicht vorhersehbaren Entwicklungen klar abgegrenzt hat, welche der Vertragspartei ein zukünftiges Risiko sein könnte. Daneben bedarf es natürlich auch der Mitarbeit des Mandanten, der dem Rechtsanwalt als Vorgabe den zu regelnden Bedarf abgrenzen sollte. Um so intensiver kann der Rechtsanwalt sich auf die Umsetzung und Regelungslücken konzentrieren.
Äußerste Vorsicht ist geboten bei der Anwendung von sogenannten Formularbüchern beziehungsweise vorgefertigten Standardformularblättern.
Ihnen fehlt in der Regel der Bezug zum Einzelfall und es wird durch den Gebrauch des Rechtsunkundigen häufig die Zweckrichtung verfehlt, ausgelöst durch knappe juristische Wendungen, die in ihrer Tragweite von Laien nicht nachvollzogen werden können oder fehlinterpretiert werden. Vor einer Verwendung solcher Muster ohne sorgfältigste fachkundige Prüfung kann und muß dringend gewarnt werden.
Verträge sind klar und strukturiert zu gestalten. Es mag Sinn machen, in einer Vorbemerkung die Motivation und Intentionen der Parteien niederzulegen, um einen Anhaltspunkt für spätere Auslegungen zu bieten. Bloße Programmsätze haben in einem Vertrag nichts zu suchen, sind auch in der Regel nicht rechtlich durchsetzbar.
Regelungen wie die Folgen einer Vertragsverletzung sind ebenso aufzunehmen, sollten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausreichen, um zu den gewünschten Rechtsfolgen zu kommen. Zu denken wäre zum Beispiel an das Regelungsinstrument der Vertragsstrafe, wenn für die andere Partei Schadensersatzansprüche mangels eines substantiiert darlegbaren Schadens nicht zu erwarten sind — als Mittel zur Durchsetzung der Vereinbarung.
Gerade auch dieser Bereich ist von der Rechtsprechung in nunmehr unüberschaubarer Vielfalt einzelfallmäßig entschieden, was die Einbeziehung des Rechtsanwaltes unabdingbar macht.