In § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber näher ausgeführt, dass der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Beschluss vom 20.04.2016 (Az. 7 ABR 50/14) zum wiederholten […]