Marwin H. Roth Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht arbeitet nicht zu sogenannten „Dumping-Preisen“, wie es mitunter in Deutschland zwischenzeitlich angeboten wird.
Gute Leistung erfordert auch eine angemessene gute Vergütung.
Soweit die Anwaltskosten nicht im Rahmen der gesetzlichen Vergütungsregelung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt werden, schließen wir Honorarvereinbarungen gerade in Erbrechtsfällen mit den Mandanten, die beiden Seiten Rechtssicherheit und Kalkulationsklarheit bieten.
Ein Beispiel dafür ist eine aufwandsbezogene Vergütungsvereinbarung, die in tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im 5 Minutentakt erfolgt. Wird nichts vereinbart, gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Das RVG sieht für die meisten zivilrechtlichen Sachen, also auch Arbeitsrechtsfälle, Erbrechtsfälle, Familienrechtsangelegenheiten eine vom Streitwert abhängige Vergütung nach der Tabelle vor.
Alternativ kann eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen werden.
Auch erfolgsbezogene Honorarvereinbarungen können im beiderseitigen Interesse liegen.