Rechtsschutzversicherungen übernehmen in den Fällen, die nicht mutwillig herbeigeführt worden sind und für die Versicherungsschutz besteht die erforderlichen Anwaltskosten. Die Kanzlei kümmert sich um die Deckungsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung. Der Mandant hat meistens damit keinen eigenen Aufwand. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Rechtsschutzversicherung einen unzumutbaren Korrespondenzaufwand dadurch verursacht, dass sie – sei es bei der Abrechnung oder sei es bei der Deckungsschutzzusage – Einwendungen erhebt, die nicht in der Tätigkeit des Anwaltes selbst begründet sind und damit einen unzumutbaren Aufwand veranlaßt. Leider kommt dies vereinzelt vor.
Wählen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung deshalb auch nach „Zufriedenheitsmerkmalen“ und nicht nur nach der Beitragshöhe.
Bei 90 % der Rechtsschutzversicherungsverträgen hat der Versicherte das Recht zur freien Anwaltswahl.
Sprechen die Rechtsschutzversicherungen im Schadensfall Empfehlungen für bestimmte Anwaltskanzleien aus, so hat dies nichts mit der Qualität dieser Anwälte zu tun. Kanzleien, die sich gegenüber Rechtsschutzversicherungen verpflichten, wesentlich niedrigere Gebühren abzurechnen, oftmals bis zur Hälfte der Gebühren, werden als „Empfehlung“ genannt. Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, sich Ihren Anwalt Ihres Vertrauens selbst ohne Rechtsschutzversicherung zu suchen.
Rechtsschutzversicherungsschutz gibt es im wesentlichen für die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht, Haus- und Grundbesitzrecht, Werkvertragsrecht (ohne Baurechtstreitigkeiten, die auf baugenehmigungspflichtigen Arbeiten beruhen) in Erbrechts- und Familiensachen etc. Nicht umfasst von den Leistungen der Rechtsschutzversicherungen sind Leistungen in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten, die über die Erstberatung hinausgehen, oder in strafrechtlichen Sachen, bei denen Vorsatz vorgeworfen wird.
Im Einzelfall klären die Anwälte die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung.
Häufig muss die Gegenseite die angefallenen Anwaltskosten weitgehend wieder ersetzen. Dies hängt von der Rechtslage im Einzelfall ab. In diesen Fällen kostet im Endeffekt die Tätigkeit des Anwaltes für den Mandanten oder die Rechtsschutzversicherung nur einen Bruchteil.
Eine Ausnahme bildet das Arbeitsrecht. Hier findet weder außergerichtlich, noch in I. Instanz bei den Arbeitsgerichten eine Kostenerstattung statt. Auch wenn der Klient den Prozess gewinnt wird er deshalb seine Kosten nicht ersetzt erhalten. Deshalb ist es gerade in Arbeitsrechtsfällen sehr empfehlenswert, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Diese übernimmt die Kosten dann vollständig. Obwohl bei Arbeitsgerichten und Amtsgerichten es nicht vorgeschrieben ist, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, ist es oft wesentlich teurer, einen Prozess fehlerhaft selbst zu führen und hinterher die Folgen des Prozesses wirtschaftlich tragen zu müssen, als unverzüglich einen Anwalt einzuschalten, der Sie kompetent vertritt und dessen Kosten möglicherweise dann sogar vom Gegner oder Ihrer Rechtsschutzversicherung später getragen werden müssen.
Beachten Sie auch, dass ein Rechtsanwalt, der Sie vertritt als Dienstleister natürlich ein erhebliches Interesse daran hat, dass seine Tätigkeit auch erfolgreich ist. Folglich wird sich ein Rechtsanwalt für eine Sache meist besser einsetzen als beispielsweise ein Verbandsvertreter/Gewerkschaftsvertreter oder sonstige Dritte, die zu einer Rechtsvertretung generell befugt sind. Sein Ruf hängt nämlich vom Erfolg ab. Ein angestellter Verbandsvertreter/Sekretär ist vom der Zufriedenheit eines „Kunden“ nicht abhängig. Er wird von seinem Arbeitgeber bezahlt.
Der Anwalt ist indessen von der Zufriedenheit seiner Klienten langfristig abhängig.