Anwaltskosten:
Die Vergütung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte für ihre Klienten ist gesetzlich geregelt. Es gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Das RVG sieht für die meisten zivilrechtlichen Sachen, also auch Arbeitsrechtsfälle, Erbrechtsfälle, Familienrechtsangelegenheiten eine vom Streitwert abhängige Vergütung nach der Tabelle vor.
Alternativ kann eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen werden.
Erstberatung
Eine Erstberatung kostet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei Verbrauchern höchstens 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer = 226,10 € (Erstberatungsgespräch 45 Minuten).
Vertretung außergerichtlich ( RVG )
Es ist geregelt, dass bestimmte Tätigkeitsarten (außergerichtlich beispielsweise wie Gespräche mit dem Klienten, Abfassen von Briefen oder auch Verträgen, Besprechungen mit der Gegenseite oder Sachverständigen) durch die sogenannte Geschäftsgebühr abgegolten wird. Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach einem gewissen Aufwand und der dem zugrundeliegenden Streitwert/Geschäftswert. Der einfache Wert ist der 1,3-fache Satz des Tabellenhonorars nach Streitwert. Bei größerem Aufwand wird die Geschäftsgebühr außergerichtlich auch höher als 1,3 vom Anwalt festgesetzt werden. Die Spanne ist 1,3 – 2,5 fache der Tabelle.
Die dann zu zahlende Gebühr wird aus der Tabelle abgelesen.
Beispiele:
Der Klient beansprucht von einem anderen eine Summe von 2.500,00 €. So beträgt die einfache Geschäftsgebühr (1,3) in der Regel 288,60 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und die gesetzliche MwSt. Damit wird die Bearbeitung, Prüfung, schriftliche Anmahnung, etc. außergerichtlich abgegolten.
Bei einem Streitwert von 10.000,00 € sind dies dann 798,20 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und gesetzliche MwSt.
10.000,00 € Streitwert:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 798,20 €
+ Auslagenpauschale 20,00 €
+ Mehrwertsteuer (19 %) 155,46 €
Summe brutto 973,66 €
Beratung
Belässt es der Klient bei einer einfachen Beratung, so ist die höchste Erstberatungsgebühr 190,00 € zzgl. MwSt. (226,10 €) (45 Min.), soweit dieser Klient Verbraucher ist. Weitere Beratungen werden gesondert berechnet.
Gebühren degressiv
Die Gebührenordnung ist degressiv Ausgerichtet; d.h. je höher der Streitwert ist, desto niedriger ist der prozentuale Anteil der Gebühr an dem Streitwert selbst. Gleichwohl bedeutet natürlich ein höherer Streitwert auch deutlich höhere Gebühren.
Einigung:
Einigt man sich mit der Gegenseite unter Mithilfe des Anwaltes, entsteht eine sogenannte Einigungsgebühr Diese Einigungsgebühr beträgt außergerichtlich 1,5 des Tabellenwertes, bei gerichtlicher Einigung 1,0.
Gebühren vor Gericht
Bei Gerichtsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 des Tabellenwertes. Wird vor Gericht verhandelt, so erhöht sich die Gebühr um die „Terminsgebühr“ in Höhe von 1,2 des Tabellenwertes. Hier ist es gleichgültig, ob die Akte viele Schriftsätze oder wenige Schriftsätze enthält oder ob 1 oder mehrere Termine anstehen. Der Anwalt erhält stets die gleiche Gebühr:
Sehen Sie nachfolgendes Beispiel:
Klage auf 5.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 434,20 €
+ 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 400,80 €
+ Auslagenpauschale 20,00 €
+ Mehrwertsteuer (19 %) 162,46 €
Summe brutto 1.017,45 €
Hinweis:
Bei arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz (aber nur da) trägt jede Partei ihre Kosten selbst, gleichgültig, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Dies ist im Arbeitsgerichtsgesetz so geregelt.
Honorarvereinbarung auf Stundenvergütung
Der Anwalt empfiehlt bei außergerichtlicher Tätigkeit eine Stundenhonorarvereinbarung zu schließen. Gegebenenfalls auch für Vertragsabfassungen, Entwürfen.
Dieses Stundenhonorar beträgt z.Zt. 390,00 € inkl. MwSt. (Endpreis). Abgerechnet wird im 5-Minuten-Takt.
Beispiel:
3 Std. 15 Min = 1.267,50 € insgesamt
Ich empfehle über die Höhe der Anwaltskosten zu Beginn zu sprechen!